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Nebenkostenübersicht und weitere Informationen Miete / Pacht

 

I. NEBENKOSTEN MIETVERTRÄGE


1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken
dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
2. Vertragserrichtungskosten
Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.
Dieser besteht aus:
Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

 

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser Höchstprovision (zzgl. 20% USt)
Vermieter Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM 2 BMM
Befristung bis zu 3 Jahren 3 BMM 1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer,
höchstens
jedoch ½ BMM
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer,
höchstens
jedoch ½ BMM
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.) Höchstprovision (zzgl. 20% USt)
Vermieter Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
2 BMM 1 BMM
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre
2 BMM 1/2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre 1 BMM 1/2 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer,
höchstens
jedoch ½ BMM
Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer,
höchstens
jedoch ½ BMM
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)
Höchstprovision (zzgl. 20% USt)
Vermieter Mieter
Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM 3 BMM
Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre
3 BMM 2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre 3 BMM 1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

  Ergänzung auf Höchstbetrag
unter Berücksichtigung
der gesamten Vertragsdauer
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).


II. NEBENKOSTEN PACHTVERTRÄGE


1. Vergebührung
Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden
Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
2. Vertragserrichtungskosten
Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters
3. Vermittlungsprovision
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden
Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die
Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.
Unbestimmte Pachtdauer → 5% des auf 5 Jahre entfallenden
Pachtzinses
Bestimmte Pachtdauer bis zu 6 Jahre → 5%
Bestimmte Pachtdauer bis zu 12 Jahre → 4%
Bestimmte Pachtdauer bis zu 24 Jahre → 3%
Bestimmte Pachtdauer über 24 Jahre → 2%
jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes
plus 20% USt vereinbart werden.
b) Unternehmenspacht
Unbestimmte Pachtdauer → 3-facher monatlicher Pachtzins
Bestimmte Pachtdauer bis zu 5 Jahre → 5%
Bestimmte Pachtdauer bis zu 10 Jahre → 4%
Bestimmte Pachtdauer über 10 Jahre → 3%
jeweils plus 20% USt.
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit
dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart
werden.


III. NEBENKOSTEN BEI DER VERMITTLUNG VON BAURECHTEN


Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von

10 bis 30 Jahren → 3%
über 30 Jahre → 2% (max. für 45 Jahre)
des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.
Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2% eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3% zzgl. USt berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.